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  Der Gesetzestext nach § 107 Abs. 3 AußStrG lautet:

Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht die Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht

- der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung

Wie läuft die Beratung ab?

Grundlage der Beratung nach § 107 Abs. 3 AußStrG. stellt der Gerichtsbeschuß des Pflegschaftsgerichts. Dieser regelt Mindeststundenanzahl und Beratungszeitraum.

Wer kommt in die Beratungsstunden?

In der Regel sollen beide Elternteile gemeinsam in die Beratungsstunden kommen, wenn es auch Ausnahmen geben kann.


 

 

§ 95 Elternberatung bedeutet, daß die Eltern minderjähriger Kinder vor einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet sind, dem Gericht einen Nachweis zu erbringen, daß sie eine vom Gericht anerkannte Elternberatung besucht haben.

Ziel meiner Beratung nach § 95 ist es, Sie als Eltern über die vielfältigen Auswirkungen einer Scheidung auf das emotionale Empfinden ihrer minderjährigen Kinder zu informieren.

 


Ich freue mich auf Ihren Besuch!


 


Symbolbild

 

  • Die Beratung ist vertraulich und bietet auch Gelegenheit für persönliche Fragestellungen.
  • Die Teilnahmebestätigungen werden am Ende der Beratungseinheit ausgestellt. Diese dienen als Vorlage beim zuständigen Pflegschaftsgericht.
  • Die Beratung findet ohne Beisein der Kinder statt.
Beratungen nach § 107 und § 95
               

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